Statuten des Verein
Depot und Schienenfahrzeuge (DSF)
A |
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Name und Sitz |
1. |
Unter dem Namen Verein Depot und Schienenfahrzeuge Koblenz (DSF)(nachstehend „Verein“ genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. |
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2. |
Der Verein hat seinen Sitz in CH-5322 Koblenz AG. |
B |
Ziel und Zweck |
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3. |
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige, kulturelle und historische Zwecke. |
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3.1 |
Der Zweck des Vereins ist: Sammeln, möglichst geschützt aufbewahren, Restaurieren und Erhalten von (Klein-) Schienenfahrzeugen, wie Schienen-Velos, Handhebel-Draisinen, Motordraisinen, Schienentraktoren und sonstigem Rollmaterial, sowie andere kleine Gebrauchsgegenstände vom Eisenbahnwesen, die es wert sind museal erhalten zu werden. |
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3.2 |
Unterstützung im Unterhalt gemäss mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung anderer Schienenfahrzeuge, die nicht der DSF gehören, aber dem Verein zur Verfügung gestellt werden. |
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3.3 |
Für alle obengenannten Gegenstände kann ein Museum gepflegt und unterhalten werden, welches der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. |
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3.4 |
Neben und beim Museumsbetrieb erfolgt auch die Durchführung von Fahrten mit diesen Fahrzeugen auf zugänglichen Gleisen für Gesellschaftsfahrten, beim Museumsbetrieb oder bei Anlässen mit privatem und öffentlichem Auftrag und für Vereinszwecke, sowie für Testfahrten. |
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3.5 |
Die DSF verpflichtet sich, entsprechende benötigte Versicherungen abzuschliessen, oder sich bei einer anderen Gruppe oder Verein für die Deckung und Haftung in deren Versicherung einzukaufen, wenn sie bessere Konditionen aufweist als bei alleinigem Abschluss. |
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4. |
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung ist möglich. |
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5. |
Politische, religiöse und wirtschaftliche Ziele sind ausgeschlossen. |
C
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Mitgliedschaft |
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6. |
Der Verein unterscheidet:
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6.1 |
Aktivmitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Aktivmitglieder verfügen über Stimm- und Wahlrecht und können in Ämter gewählt werden. Die definitive Aufnahme erfolgt durch Abstimmung an der nächsten Generalversammlung. Die Aktivmitglieder sind beitragspflichtig. |
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6.2 |
Passivmitglieder unterstützen den Verein mit finanziellen und ideellen Mitteln. Sie verfügen nicht über Stimm- und Wahlrecht, sind aber beitragspflichtig. |
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6.3 |
Ehrenmitglied kann auf Antrag eines Mitglieds und Beschluss der Vereinsversammlung jede Person werden, die sich in geeigneter Weise besonders verdient gemacht hat. Eine vorgängige Mitgliedschaft im Verein ist nicht notwendig. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. |
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7. |
Die Mitgliedschaft endet:
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7.1 |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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7.2 |
Der Austritt erfolgt normalerweise schriftlich spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Vollversammlung. Das Stimm- und Wahlrecht endet mit dem Abschluss des vergangenen Vereinsjahres anlässlich der Vereinsversammlung. |
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7.3 |
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand, auf schriftliches Begehren eines Mitglieds hin durch die nächste Vereinsversammlung, falls Verstösse gegen die Vereinsinteressen vorliegen oder dem Verein ein sonstiger Schaden zugefügt wurde. |
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7.4 |
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als drei Monate nicht nachgekommen sind, werden ausgeschlossen. Das Mitglied hat das Recht, vor dem Beschluss schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. |
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7.5 |
Das Recht des Vereins auf Betreibung laufender und rückständiger finanzieller Verpflichtungen bleibt auch bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. |
D
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Finanzen und Geschäftsjahr |
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8. |
Die laufenden Vereinsausgaben werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und aus Zuschüssen finanziert. Sponsoring- oder Werbeverträge sind möglich. Um die Vereinsziele langfristig zu finanzieren, können Objekte aller Art erworben, gemietet, genutzt und veräussert werden. |
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9. |
Die einzelnen Mitglieder können im Namen des Vereins keinerlei finanzielle Verpflichtungen eingehen und auch nicht auf den Verein zurückgreifen. Sachauslagen im Dienste des Vereins können auf vorangehenden Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet werden. Hierüber entscheidet im Rahmen der Finanzkompetenz der Vorstand. |
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10. |
Der Vorstand ist zu genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Insbesondere sind die Mittel kosteneffizient und haushälterisch einzusetzen. In der ordentlichen Vereinsversammlung sind Jahresbericht sowie Bilanz und Erfolgsrechnung vorzulegen. Alle Transaktionen sind schriftlich zu belegen. |
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11. |
Die Finanzkompetenz des Vorstandes liegt in dessen Ermessen und hat sich an der Gesamt-Liquidität des Vereins zu orientieren. |
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12. |
Finanzielle Angelegenheiten sind durch zwei Zeichnungsberechtigte zu unterzeichnen. |
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13. |
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt. |
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14. |
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
E
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Organe des Vereins |
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15. |
Die Organe des Vereins sind:
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15.1 |
Die Generalversammlung |
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15.1.1 |
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. |
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15.1.2 |
Jeweils zu Beginn des Kalenderjahres findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. |
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15.1.3 |
Einberufung vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Stimmrechtsinhaber schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. |
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15.1.4 |
Die Frist für die Einberufung von ausserordentlichen Vereinsversammlungen beträgt eine Woche. |
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15.1.5 |
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich. Gleichzeitig sind die Traktanden anzugeben. |
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15.1.6 |
Die Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Verspätete Anträge können nur behandelt werden, wenn kein Einspruch erfolgt, sonst gehen sie automatisch in die Traktanden der nächsten Generalversammlung über. |
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15.1.7 |
Der Generalversammlung obliegen zum Abschluss des alten Vereinsjahres insbesondere:
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15.1.8 |
Der Generalversammlung obliegen zur Eröffnung des neuen Vereinsjahres insbesondere:
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15.2 |
Der Vorstand |
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15.2.1 |
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung bestimmt. |
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15.2.2 |
Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. |
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15.2.3 |
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Danach erfolgt die Wahl alternierend. |
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15.2.4 |
Wiederwahl ist möglich. |
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15.2.5 |
Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere:
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15.2.6 |
Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
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15.2.7 |
Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. |
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15.2.8 |
Jedes Vorstandsmitglied hat im Rahmen von Vorstandssitzungen genau eine Stimme. |
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15.2.9 |
Die jährliche Amtsdauer endet mit dem Abschluss der ordentlichen Generalversammlung. |
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15.3 |
Die Revisoren |
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15.3.1 |
Mindestens einmal jährlich prüfen die Revisoren die Buchführung. Diese müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. |
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15.3.2 |
Den Revisoren obliegt ausdrücklich auch die Pflicht, nicht nur die Buchungen mit den Belegen zu vergleichen, sondern auch zu prüfen, ob Ausgaben gemäss den Statuten und Beschlüssen zulässig waren und ob die Vereinsmittel haushälterisch und zweckbestimmt eingesetzt wurden. |
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15.3.3 |
Die Ergebnisse all dieser Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Sollten im Rahmen der Buchprüfung Fehler festgestellt werden, so ist der Vorstand umgehend zu informieren. |
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15.3.4 |
Am Ende des Vereinsjahrs erstellen die Revisoren einen ausführlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. |
F
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Stimmrecht und Vertretung |
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16. |
Bei Wahlen verfügt jedes Mitglied über genau eine Stimme (sogenanntes „Kopfstimmrecht“) |
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17. |
Bei allgemeinen Sachgeschäften verfügt jedes Mitglied über genau eine Stimme (sogenanntes „Kopfstimmrecht“). |
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18. |
Vertretung ist möglich. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht des Stimmrechtsinhabers erforderlich. |
G
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Abstimmungen und Beschlussfähigkeit |
19. |
In allen Fragen beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene General- oder Vereinsversammlung. |
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20. |
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, jedoch müssen sie auf Antrag von mindestes der Hälfte der anwesenden Stimmen geheim durchgeführt werden. |
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21. |
Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen genügt im Allgemeinen. |
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22. |
Eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmen wird benötigt für: |
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22.1 |
Statutenänderungen |
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22.2 |
Auflösung des Vereins |
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23. |
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Wiederholung, nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
H |
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Beurkundung von Beschlüssen |
24. |
Über alle Sitzungen und Abstimmungen ist schriftlich Protokoll zu führen, aus dem gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse detailliert hervorgehen müssen. |
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25. |
Die Protokollführung obliegt dem Aktuar. |
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26. |
Die Protokolle werden von Aktuar und Präsident unterzeichnet. Sie sind gesammelt aufzubewahren. |
I |
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Zeichnungsberechtigung und Haftung |
27. |
Zeichnungsberechtigt sind mit Kollektivunterschrift zu zweien: |
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27.1 |
Präsident und Kassier |
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27.2 |
Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied |
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27.3 |
Kassier und ein weiteres Vorstandsmitglied |
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28. |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Aktivmitglieder haften maximal in der Höhe eines Jahresbeitrages (gemäss Ziffer 13). |
K |
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Schlussbestimmungen |
34. |
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine zu bestimmende, steuerbefreite Organisation mit sinngemäss gleicher Zielsetzung. |
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Die Anpassungen der finanziellen Kompetenzen und Zeichnungsberechtigungen (Abs. 11, 12, 27.1 - .3) wurden an der Generalversammlung vom 7. März 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft. |
Der Vorstand der DSF
Koblenz, 13. März 2014 |
Präsident | Kassier | Aktuar | Leiter Technik | Leiter Infrastruktur |
Jürg Balzan |
Peter Zürcher |
Thomas Hollenstein |
Thomas Jetzer |
Roger Zysset |
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